3 7.1 In ihrem Entscheid vom 18. Mai 2017 führte die POM zunächst aus, es handle sich bei der Watch-Liste um eine vom Amtsvorsteher des AJV geführte Liste, auf der «alle verwahrten Straftäter sowie andere Risikotäter, welchen im Zeitpunkt der Deliktsbegehung, der Gerichtsverhandlung oder anlässlich von Vorfällen im Vollzug eine ausserordentliche öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde, vermerkt sind» (pag. 35). Die Liste enthalte folgende Angaben über die Straftäter: Name, Delikt, Urteil, Strafmass, Vollzugsdaten und Lockerungsstatus.