7. Unbestritten ist, dass der Vorsteher des AJV des Kantons Bern eine sogenannte Watch-Liste führt, in der gewisse Straftäter geführt werden, darunter auch der Beschwerdeführer. Wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die Löschung seines Eintrages aus dieser behördlich geführten Liste.