59). Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 macht der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Replik Gebrauch, wobei er seine Rechtsbegehren bestätigte (pag. 67 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (pag. 83), bestätigte die POM in ihrer Duplik vom 25. Juli 2017 nochmals ihren Antrag (pag. 85). II.