2 Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und verzichtete hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf einen Antrag (pag. 47 f.). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid der POM ebenfalls, die Beschwerde und zudem auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung seien abzuweisen (pag. 59).