3. Am 10. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 18. Mai 2017 und beantragte, er sei von der Watch-Liste zu streichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und es sei ihm das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten zu gewähren (pag. 1 ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. Juni 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 41 f.).