4 ff.). Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies die POM die Beschwerde, ohne Erhebung von Verfahrenskosten, ab und schrieb das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (pag. 19 ff.; amtliche Akten POM pag. 30 ff.).