2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde – datiert mit dem 10. August 2014, wohl aber vom 8. Juli 2015 datierend –, wobei er beantragte, er sei von der Watch-Liste zu streichen, die Verfügung des AJV vom 16. Juni 2015 sei aufzuheben und das AJV sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in der Sache zu treffen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter stellte er sinngemäss den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Prozesskosten zu gewähren (amtliche Akten POM pag. 4 ff.).