Die Liste ist als Instrument des Risikomanagements und für den Schutz der Allgemeinheit bzw. der öffentlichen Sicherheit, namentlich vor Strafrückfälligkeit von Risikotätern, ungeeignet, nicht erforderlich und damit unverhältnismässig und sie stützt nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 8.3). Es besteht ein Anspruch des auf der Liste geführten Beschwerdeführers auf Löschung der widerrechtlich bearbeiteten Personendaten (E. 8.4). Erwägungen: I.