Eine von der Strafvollzugsbehörde geführte Liste, auf welcher verwahrte Straftäter und andere Risikotäter, denen eine ausserordentliche öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde, aufgelistet werden (sog. Watch-Liste), stellt eine widerrechtliche Datenbearbeitung dar, da sie an ein sachfremdes Kriterium anknüpft. Die Liste ist als Instrument des Risikomanagements und für den Schutz der Allgemeinheit bzw. der öffentlichen Sicherheit, namentlich vor Strafrückfälligkeit von Risikotätern, ungeeignet, nicht erforderlich und damit unverhältnismässig und sie stützt nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 8.3).