II. 1. Die hälftigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘016.75 für dessen hälftiges Obsiegen im ersten oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 30 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin