14. Entschädigung Dem Beschuldigten ist für das erste oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung im Umfang seines hälftigen Obsiegens auszurichten. Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Mai 2016 (pag. 170 f.) ist die auszurichtende Entschädigung auf CHF 2‘016.75 festzusetzen. 29 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h