BSG 161.12], vgl. pag. 580). Das zweite oberinstanzliche Verfahren war aufgrund der ergänzenden Beweiserhebungen (Dokumentation UTD) aufwendiger, weshalb die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches vom Bundesgericht teilweise aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO je hälftig, ausmachend CHF 400.00, vom Kanton Bern und vom Beschuldigten zu tragen. Im zweiten oberinstanzlichen Verfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu tragen hat.