27 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann indessen eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer praxisgemäss die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von 1/5; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung im ersten oberinstanzlichen Verfahren, pag.