VBRS- Richtlinien). Der vorliegend zu beurteilende Fall weicht nicht von dem den VBRS- Richtlinien zugrunde liegenden Normsachverhalt ab, weshalb mit Blick auf die zu wahrende Rechtsgleichheit nicht davon abzuweichen ist. Es ist mithin von einer Strafe von 35 Strafeinheiten auszugehen. Das Verfassen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte fast ein ganzes Jahr; die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft gingen bei der Vorinstanz am 12. bzw. 13. März 2015 (pag. 78 ff.) ein, die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Februar 2016 (pag.