153). Er ist sich der Gefährlichkeit seiner Fahrweise offensichtlich nach wie vor nicht bewusst bzw. blendet diese aus. Unter diesen Umständen kann sein Aussageverhalten nicht positiv gewichtet werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich. Die Täterkomponenten insgesamt sind neutral. Damit bleibt es nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einem leichten Verschulden. 12.4 Konkretes Strafmass Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h eine Strafe in der Höhe von 35 Strafeinheiten vor (S. 22. VBRS- Richtlinien).