12.3 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig und neutral zu gewichten. Insbesondere ist der Beschuldigte weder im Strafregister noch im Register über die Administrativmassnahmen verzeichnet (vgl. pag. 123 und pag. 121 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschuldigte, ein gebürtiger F.________ (Geburtsort), seit 25 Jahren in E.________ lebt und dort als