Insgesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts des für eine grobe Verkehrsregelverletzung geltenden Strafrahmens und mit Blick auf andere denkbare, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllende Fälle, aber noch leicht. Der Beschuldigte handelte pflichtwidrig unvorsichtig, mithin grobfahrlässig. Seine Beweggründe sind unklar. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als noch leicht einzustufen. 12.3 Täterkomponenten