h. Er gefährdete damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich von Fussgängern und Velofahrern, welche nicht damit rechnen, in einer Tempo-30-Zone auf ein mit 52 km/h fahrendes Auto zu treffen, zumindest abstrakt, jedoch erhöht. Zur Art und Weise der Tatbegehung hält die Kammer fest, dass es der Beschuldigte beim Befahren der mehrfach mit Tempo 30 signalisierten Technikumstrasse an jeglicher Aufmerksamkeit fehlen liess. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts des für eine grobe Verkehrsregelverletzung geltenden Strafrahmens und mit Blick auf andere denkbare, den Tatbestand von Art.