12. Konkrete Strafzumessung 12.1 Strafrahmen Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es handelt sich mithin um ein Vergehen. 12.2 Tatkomponenten Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h deutlich, um netto 22 km/h. Er gefährdete damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich von Fussgängern und Velofahrern, welche nicht damit rechnen, in einer Tempo-30-Zone auf ein mit 52 km/h fahrendes Auto zu treffen, zumindest abstrakt, jedoch erhöht.