Indem er jedoch der mehrfachen Signalisation der Tempo-30-Zone und auch den tatsächlichen Gegebenheiten der Strassenumgebung nicht genügend Beachtung schenkte und die Geschwindigkeit nicht entsprechend reduzierte, war er pflichtwidrig unachtsam und handelte zumindest unbewusst grob fahrlässig. Dabei handelte er gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und insbesondere gegenüber Fussgängern, mit welchen auf diesem Strassenabschnitt auch samstags jederzeit und unvermittelt gerechnet werden muss, rücksichtslos.