Ein entsprechender Irrtum wäre denn auch bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte der Signalisation und den Bodenmarkierungen die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Indem er jedoch der mehrfachen Signalisation der Tempo-30-Zone und auch den tatsächlichen Gegebenheiten der Strassenumgebung nicht genügend Beachtung schenkte und die Geschwindigkeit nicht entsprechend reduzierte, war er pflichtwidrig unachtsam und handelte zumindest unbewusst grob fahrlässig.