Hinzu kommt, dass er bei der Anfahrt zu seinen Verwandten eine der beiden die Tempo 30-Zone beidseitig begrenzenden Begegnungszonen mit Höchstgeschwindigkeit 20 km/h durchfahren hatte – auch diese spricht gegen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf dem fraglichen Strassenabschnitt. Ein entsprechender Irrtum wäre denn auch bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte der Signalisation und den Bodenmarkierungen die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt hätte.