Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie die Beweiswürdigung ergeben hat (vgl. dazu die Ausführungen unter II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor) – angesichts des konkreten Ortsbildes im fraglichen Strassenabschnitt nicht darauf vertrauen durfte, dass die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Vielmehr musste er aufgrund der Unübersichtlichkeit, konkret der zahlreichen Haus- und Garageneinfahrten in Fahrtrichtung Lyssachstrasse linksseitig, der Parkplätze und Sitzbänke rechtsseitig, sowie der Einmündungen der Max-Buri-Strasse und des Radwegs,