67 Z. 20 f. sowie pag. 208), hätte er sich entsprechend von Anfang an bewusst sein müssen, in welcher Geschwindigkeitszone er sich befand. Ausserdem passierte er die Bodenmarkierungen auch auf dem Rückweg mehrfach und war damit ein zweites Mal sehr unaufmerksam. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wie die Beweiswürdigung ergeben hat (vgl. dazu die Ausführungen unter II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor) – angesichts des konkreten Ortsbildes im fraglichen Strassenabschnitt nicht darauf vertrauen durfte, dass die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt.