Sämtliche dieser Markierungen zu übersehen, bedingt nach Auffassung der Kammer ein sehr hohes Mass an Unaufmerksamkeit. Der Beschuldigte passierte die Signalisation und die Bodenmarkierungen auf dem relevanten Abschnitt der Technikumstrasse bereits auf der Anfahrt zu seinen Verwandten, er hätte diese bereits zu diesem Zeitpunkt wahrnehmen können und müssen. Auf der Rückfahrt – wiederum über die Technikumstrasse – ca. drei Stunden später (vgl. pag. 67 Z. 20 f. sowie pag. 208), hätte er sich entsprechend von Anfang an bewusst sein müssen, in welcher Geschwindigkeitszone er sich befand.