Wie bereits ausgeführt ist die Signalisation Tempo-30 im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse gemäss dem Urteil des Bundesgerichts rechtmässig und war für den Beschuldigten zum relevanten Messzeitpunkt auch erkennbar (vgl. dazu E. 1.5 des Urteils 6B_95/2017 sowie II.6.1 Erstellter Sachverhalt hiervor). Konkret ist die Tempo-30-Zone in der Technikumstrasse durch das aus Fahrtrichtung Kreisel Lyssachstrasse linksseitig der Strasse aufgestellte Signal, die drei weissen Linien auf der Fahrbahn sowie die Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn gleich mehrfach als solche gekennzeichnet (vgl. dazu die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor).