Betreffend den subjektiven Tatbestand ist die Kammer der Auffassung, dass den Beschuldigten ein grobes Verschulden trifft bzw. dieser grobfahrlässig handelte. Wie bereits ausgeführt ist die Signalisation Tempo-30 im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse gemäss dem Urteil des Bundesgerichts rechtmässig und war für den Beschuldigten zum relevanten Messzeitpunkt auch erkennbar (vgl. dazu E. 1.5 des Urteils 6B_95/2017 sowie II.6.1 Erstellter Sachverhalt hiervor).