Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beschuldigte aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit von 52 km/h einen Unfall mit Sach- und eventuell sogar Personenschaden nicht verhindern können. Der Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass sich Fussgänger und Velofahrer auf der Technikumstrasse insofern sicher fühlen, als sie eben gerade davon ausgehen, dass sich Fahrzeuglenker auf der Technikumstrasse an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h halten und infolgedessen rechtzeitig würden abbremsen können (vgl. dazu pag. 326 und pag. 327).