Dasselbe gilt für den Fall, dass auf der gegenüberliegenden Strassenseite – namentlich bei den Parkplätzen oder den Sitzbänken – befindliche Personen die Strasse unvorhergesehen hätten überqueren wollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beschuldigte aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit von 52 km/h einen Unfall mit Sach- und eventuell sogar Personenschaden nicht verhindern können.