Gemäss Beweisergebnis muss davon ausgegangen werden, dass im fraglichen unübersichtlichen Abschnitt der Technikumstrasse jederzeit Personen in Fahrtrichtung gesehen von links unvermittelt aus den Hauseingängen hätten treten und auf die Strasse laufen können (vgl. dazu II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor). Dasselbe gilt für den Fall, dass auf der gegenüberliegenden Strassenseite – namentlich bei den Parkplätzen oder den Sitzbänken – befindliche Personen die Strasse unvorhergesehen hätten überqueren wollen.