23 der Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse hätten einbiegen können. Gemäss Beweisergebnis muss davon ausgegangen werden, dass im fraglichen unübersichtlichen Abschnitt der Technikumstrasse jederzeit Personen in Fahrtrichtung gesehen von links unvermittelt aus den Hauseingängen hätten treten und auf die Strasse laufen können (vgl. dazu II.7.3. Würdigung durch die Kammer hiervor).