Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit ist typischerweise besonders geeignet, um in Situationen wie der vorliegenden, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen. Indem der Beschuldigte die Technikumstrasse im fraglichen Abschnitt mit stark übersetzter Geschwindigkeit befuhr (mit netto 52 km/h statt mit erlaubten 30 km/h), schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr, insbesondere für alle Fussgänger, Velofahrer und Anwohner, aber auch für andere Fahrzeuglenker, welche aus