Indem der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um netto 22 km/h – also um mehr als zwei Drittel der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – überschritt, verletzte er eine wichtige Verkehrsregelvorschrift in gravierender bzw. objektiv schwerer Weise. Auch das objektive Tatbestandsmerkmal der durch die grobe Verkehrsregelverletzung hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ist vorliegend erfüllt; Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit ist typischerweise besonders geeignet, um in Situationen wie der vorliegenden, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen.