Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, handelt es sich indessen bei den VBRS-Richtlinien lediglich um eine Richtschnur, welche nicht unbesehen auf den konkreten Einzelfall angewandt werden kann (vgl. pag. 91, S. 10 Urteilsbegründung und pag. 93, S. 12 Urteilsbegründung). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind deshalb in Bezug auf die Frage, ob bei einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist, auch im vorliegend zu beurteilenden Fall die konkreten Umstände zu prüfen. 9.2 Subsumtion