132 II 234 sowie BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004, E. 2.3). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung im Verfahren SK 16 50 zutreffend ausführte, entspricht dies den VBRS- Richtlinien, welche für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in einer Tempo-50-Zone eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h voraussetzen. Im Entscheid BGer 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 hatte das Bundesgericht die Frage zu entscheiden, ob der Schwellenwert von 25 km/h auch in einer Tempo-30-Zone gelte oder ob diesfalls bereits bei einer Überschreitung um 20 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei.