Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Das Bundesgericht versteht die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr: Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BSK SVG-FIOLKA, N 40 und N 45 zu Art. 90 mit Verweis auf BGE 122 IV 173, 177).