Dabei hat es sich um eine wichtige Verkehrsregelvorschrift zu handeln, die in gravierender, d.h. objektiv schwerer Weise verletzt wird und deren Verletzung zu einer ernsthaften Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung ausreicht. Eine wichtige Verkehrsregelvorschrift liegt vor, wenn deren Missachtung in besonderer Weise unfallträchtig ist, so insbesondere bei Vorschriften über die Geschwindigkeit (BGE 121 IV 233, E. 1.a). Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: