Technikumstrasse von zahlreichen öffentlichen Anlagen umgeben sei, welche wiederum von verkehrsverlangsamenden Beschilderungen umsäumt seien. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte die mehrfachen Geschwindigkeitssignale somit zumindest pflichtwidrig unachtsam übersehen und damit mindestens unbewusst fahrlässig gehandelt (pag. 328).