328). Weiter macht die Generalstaatsanwaltschaft den subjektiven Tatbestand betreffend geltend, der Beschuldigte habe es unterlassen, der mehrfachen, nun auch durch die Dokumentation des UTD belegten, ausserordentlich klaren Signalisation genügend Beachtung zu schenken, sei er doch in einer dem Langsamverkehr zugeschlagenen Wohngegend zwei Drittel schneller als erlaubt gefahren und habe sich damit rücksichtslos gegenüber den Rechtsgütern Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verhalten.