Die Generalstaatsanwaltschaft macht mit Berufungsbegründung vom 26. September 2017 geltend, nicht bloss die verringerte Wahrnehmung potentieller Gefahrenquellen bei überhöhtem Fahren [gemeint: Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit] (insbesondere auch durch Bepflanzungen nicht sichtbare Wohnausgänge, Stras-