Es könne ihm kein bedenkenloses Verhalten vorgeworfen werden, weil er alleine auf der Strasse unterwegs gewesen sei und die Sicht- und Strassenverhältnisse sehr gut gewesen seien. Auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sei folglich nicht erfüllt (pag. 316 f.). 8.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht mit Berufungsbegründung vom 26. September 2017 geltend, nicht bloss die verringerte Wahrnehmung potentieller Gefahrenquellen bei überhöhtem Fahren [gemeint: