90 Abs. 2 SVG bzw. bei unbewusst fahrlässigem Handeln sei restriktiv zu handhaben. Es ginge zu weit, ihm angesichts der gegebenen Umstände bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 22 km/h Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen. Der Strassenabschnitt der Technikumstrasse weise keine erheblichen Unterschiede zu einer Innerortsstrasse mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf. Es könne ihm kein bedenkenloses Verhalten vorgeworfen werden, weil er alleine auf der Strasse unterwegs gewesen sei und die Sicht- und Strassenverhältnisse sehr gut gewesen seien.