8. Vorbringen der Parteien 8.1 Beschuldigter Der Beschuldigte stellt sich in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 25. September 2017 auf den Standpunkt, bei den von ihm geschilderten örtlichen Begebenheiten liege wegen des Fehlens einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv keine grobe Verkehrsregelverletzung vor (pag. 315). Zum subjektiven Tatbestand bringt er vor, die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. bei unbewusst fahrlässigem Handeln sei restriktiv zu handhaben.