den Fussgängern sowie mit einbiegenden anderen Verkehrsteilnehmern (Autofahrer und Velofahrer) gerechnet werden muss. Die Örtlichkeit unterscheidet sich somit deutlich von einem Innerortsbereich, in welchem die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist. Weiter ist unwahrscheinlich, dass ausgerechnet an einem witterungsmässig schönen, trockenen Samstagnachmittag wie dem 12. April 2014 der Beschuldigte der einzige Verkehrsteilnehmer war, bzw. ausnahmsweise keine anderen Verkehrsteilnehmer die Technikumstrasse befuhren oder begingen. III. Rechtliche Würdigung