Nicht zuletzt auch aufgrund dessen hätte der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, auf dem durch die Begegnungszonen eingegrenzten Strassenstück gelte Tempo Generell 50. Als Beweisfazit hält die Kammer fest, dass es sich beim fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse um ein gerade verlaufendes, leicht abwärts fallendes, jedoch aufgrund der Haus- und Garageneinfahrten, Parkplätze, Sitzbänke sowie der einmündenden Max-Buri-Strasse und des einmündenden Radwegs unübersichtliches Stück Strasse handelt, auf welchem jederzeit mit die Strasse unvermittelt betreten-