19 welcher Stelle sie die Technikumstrasse begehen bzw. befahren oder überqueren (vgl. pag. 342). Schliesslich hält die Kammer fest, dass der fragliche Abschnitt der Technikumstrasse, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, an beiden Enden in Begegnungszonen mit Höchstgeschwindigkeit 20 km/h mündet. Nicht zuletzt auch aufgrund dessen hätte der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, auf dem durch die Begegnungszonen eingegrenzten Strassenstück gelte Tempo Generell 50.