Selbst wenn sich zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Radarmessstelle passierte und die Geschwindigkeitsüberschreitung beging, keine anderen Verkehrsteilnehmer an genau dieser Stelle befunden haben sollten, so hätte es doch jederzeit sein können, dass solche unerwartet und nicht gut erkennbar die Strasse betreten und der Beschuldigte diesfalls unvermittelt hätte abbremsen müssen, um einen Unfall zu verhindern. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Schüler und Studenten, welche angeblich den massgebenden Strassenabschnitt auf ihrem Weg zur Schule respektive zum Schulplatz oder zur Fachhochschule bzw. auf ihrem Rückweg zum Bahnhof begehen würden (vgl.