Die Kammer geht deshalb gestützt auf die oben dargelegten Überlegungen davon aus, dass am Nachmittag des 12. April 2014 jederzeit damit gerechnet werden musste, dass Anwohner des fraglichen Abschnitts die Technikumstrasse betreten könnten. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte die Radarmessstelle passierte und die Geschwindigkeitsüberschreitung beging, keine anderen Verkehrsteilnehmer an genau dieser Stelle befunden haben sollten, so hätte es doch jederzeit sein können, dass solche unerwartet und nicht gut erkennbar die Strasse betreten und der Beschuldigte diesfalls unvermittelt hätte abbremsen müssen, um einen Unfall zu verhindern.