Nachmittag des 12. April 2014 nicht Personen im Begriff gewesen sind, die Strasse zu betreten, bzw. Autofahrer und Radfahrer aus der Max-Buri-Strasse oder dem Radweg in die Technikumstrasse einzubiegen, sie dies aber angesichts des mit überhöhter Geschwindigkeit heranfahrenden Beschuldigten unterlassen haben. Die Kammer geht deshalb gestützt auf die oben dargelegten Überlegungen davon aus, dass am Nachmittag des 12. April 2014 jederzeit damit gerechnet werden musste, dass Anwohner des fraglichen Abschnitts die Technikumstrasse betreten könnten.