Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte die Technikumstrasse, wie auf den Radarbildern erkennbar, mittig befuhr. Daraus zu schliessen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Technikumstrasse unterwegs waren, ginge nach Auffassung der Kammer jedoch zu weit. Ausserdem vermag ein mittiges Befahren der Technikumstrasse nicht zu verhindern, dass ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender Fahrzeuglenker aus den Hauseingängen tretende oder die Strasse von Seiten der Parkplätze her überquerende Fussgänger sowie aus der Max-Buri-Strasse und dem Radweg einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen und abbremsen kann. Auch sagen die Radaraufnahmen nichts darüber aus, ob am